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Wohnungszuweisung
bei Getrenntleben nach § 1361b BGB
Gegenstand
der Untersuchung
Ausgangspunkt des Projektes ist die Diskussion
um den § 1361b BGB, der es bei Vorliegen einer schweren Härte
erlaubt, die eheliche Wohnung einem Ehegatten allein zuzuweisen. Dabei liegt
die Beweislast beim Antragsteller, also demjenigen, für den das Zusammenleben
in der Ehewohnung eine schwere Härte darstellt. Die Eingriffsschwelle
nach § 1361b BGB ist relativ hoch angesetzt, um Mißbrauch vorzubeugen.
Im Rahmen der Diskussion um den Paragraphen lassen sich zwei argumentative
Positionen ausmachen: Die Vertreter der einen Position stehen auf dem Standpunkt,
daß der § 1361b BGB in der gegenwärtigen Form beibehalten
werden solle, da er einerseits dem verfassungsmäßigen Schutz
von Ehe und Familie gerecht werde und Mißbrauch verhindere, andererseits
das Individuum vor psychischer und physischer Gewalt ausreichend schütze.
Die Vertreter der Gegenposition sind hingegen der Auffassung, der Paragraph
müsse neu gefaßt werden, weil der Rechtsbegriff schwere Härte
zu unbestimmt sei und die Beweislast bei derjenigen Person liege, die sich
mißhandelt fühle. Zudem machen die Kritiker darauf aufmerksam,
daß der Rechtsbegriff ,Kindeswohl nicht im Gesetzestext enthalten
ist und damit die Berufung auf diesen Rechtsbegriff keine schwere Härte
begründen kann. Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, Grundlagen
zur Abschätzung des Handlungsbedarfs hinsichtlich einer Gesetzesänderung
des Paragraphen 1361b BGB zu ermitteln. Durch die Bereitstellung wissenschaftlich
fundierter, objektiver Daten soll aufgezeigt und analysiert werden, ob die
Anspruchsvoraussetzung der schweren Härte konkret genug gefaßt
ist. Weiterhin bedarf es einer Klärung, ob Beweiserleichterungen geschaffen
und/oder der Begriff des Kindeswohls in den Wortlaut des Paragraphen 1361b
BGB mit aufgenommen werden soll.
Es werden Inhaltsanalysen von Gerichtsakten
sowie Befragungen von Antragstellern und Rechtsexperten durchgeführt:
1. In ausgewählten Amts- und Oberlandesgerichten
werden Grobanalysen der einschlägigen Gerichtsakten durchgeführt.
Die Grobanalyse beinhaltet das Antragsvolumen, die Beschlußfassung,
die Tatbestände der ,schweren Härte, das ,Kindeswohl als Antragsargument
sowie die Beweisführung.
2. Aufbauend auf dieser Analyse sind zusätzliche
Feinanalysen ausgewählter Akten vorgesehen, die weitergehenden Aufschluß
über die in der Grobanalyse erhobenen Daten erbringen sollen. Vor
allem sind Erkenntnisse über den Zusammenhang eines Verfahrens nach
§ 1361b BGB mit anderen Verfahren wie z.B. einem Scheidungsverfahren
und über die soziodemographischen und -ökonomischen Bedingungen
der Antragsteller von Interesse.
3. Durch die Expertenbefragung soll feststellt
werden, wie RichterInnen, AnwältInnen und
MitarbeiterInnen in Betreuungs- und Beratungsstellen den § 1361b
BGB bewerten. Aufschluß soll darüber gewonnen werden, ob eine
Neufassung des Gesetzes für notwendig erachtet wird. Von besonderer
Bedeutung ist hierbei, ob es zwischen den einzelnen Diensten Unterschiede
in der Beurteilung gibt.
Die bisher genannten Erhebungsverfahren
beziehen sich notwendigerweise auf einen bestimmten Realitätsausschnitt,
der entweder über die Akten oder über die spezifische Sicht
von Experten, die in unterschiedlicher Weise professionell mit dem Problem
befaßt sind, vermittelt wird. Es ist deshalb sinnvoll, eine qualitative
Betroffenenbefragung (Antragsteller) durchzuführen. Sie soll einerseits
Vergleichsergebnisse zu der Expertenbefragung bieten, andererseits Erkenntnisse
über die Genese, den Ablauf und die Folgen des Verfahrens für
die Lebenssituation (wenn möglich) beider Ehepartner und der Kinder
erbringen.
Veröffentlichungen
ifb - Materialien Nr. 5-99: L.A. Vaskovics/Andreas Klocke/Rotraut Oberndorfer/Hans-Rainer-Kunze/Werner
Lachenmaier: Zuweisung einer Ehewohnung bei Getrenntleben - Rechtstatsächliche
Untersuchung zu § 1361b BGB; Teilprojekt: Detailanalyse der Akten,
Expertenbefragung
Vaskovics, Laszlo A.: Zuweisung
einer Ehewohnung bei Getrenntleben." Anmerkungen zur Problem- und Fragestellung
einer sozialwissenschaftlichen Untersuchung. In: Familie, Partnerschaft,
Recht. Rudolf Haufe Verlag, Heft 3/97, S. 115. Berlin 1997
Projektinfo
Verbundprojekt mit der sozialwissenschaftlichen
Forschungsstelle der Universität Bamberg (SOFOS) Gefördert durch
das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Laufzeit: Dezember 1996 bis
Juni 1998
Projektleitung: , Dr. Andreas Klocke (ifb), Dr. Hans-Peter
Buba (SOFOS)
Projektbearbeitung:
Dipl.-Psych. Hans-Rainer Kunze, (ifb, Tel. 0951/96525-25), Dipl.-Soz. Barbara
Hofmann (SOFOS)
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